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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fresenius Medical Care Austria GmbH

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Fresenius Medical Care Austria GmbH (Fresenius) und Unternehmern iSd § 1 KSchG (Käufer) betreffend die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen durch Fresenius im Bereich Medizintechnik. Abweichungen von oder Ergänzungen zu diesen AGB sowie die Vereinbarung abweichender Geschäftsbedingungen – wie etwa Einkaufs- oder Zahlungsbedingungen – des Käufers bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch Fresenius. Fresenius behält sich vor diese AGB jederzeit zu ändern. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss (siehe unten Pkt. 2) geltende Fassung.

2 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote von Fresenius sind freibleibend und unverbindlich. Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Fresenius weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden, sind vertraulich zu behandeln und Fresenius auf deren Verlangen unverzüglich zurückzustellen. Die in Katalogen und Prospekten enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur bei ausdrücklicher Erwähnung in der schriftlichen Auftragsbestätigung maßgeblich.
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Fresenius nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Lieferung bewirkt. Die Zusendung der Rechnung gilt als Auftragsbestätigung.

3 Preise

Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungs- und etwaiger Versandspesen. Verpackungsmaterial und Versandspesen werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Die Preise für Verpackungsmaterial und Versandspesen basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist Fresenius berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer.

4 Zahlung

Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der vollständige Kaufpreis ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Lieferung oder Übernahme fällig. Wechselhingaben gelten nicht als Zahlung und werden nur nach besonderer Vereinbarung und auch dann höchstens mit einer Laufzeit von bis zu 3 Monaten in Zahlung genommen. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank berechnet. Mahn- und Einzugskosten und sonstige vorprozessuale Kosten gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Fresenius über sie verfügen kann. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann Fresenius a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen.

5 Lieferungen

Die Lieferung durch Fresenius erfolgt ab Werk (EXW) im Sinne der Incoterms 2010 (http://www.icc-austria.org/de/Beratung/Vertragsgestaltung/Incoterms.htm); die Lieferung gilt als bewirkt, sobald die Ware dem Käufer bei Fresenius oder an einem anderen von Fresenius in der Auftragsbestätigung oder auf sonstige Weise benannten Ort (etwa Werk, Fabrik, Lager) zur Verfügung steht. Insbesondere muss Fresenius die Ware nicht versenden oder auf ein abholendes Transportmittel verladen. Allfällige Ausfuhrkosten sind nicht von Fresenius zu tragen. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem Fresenius eine vor Lieferung der Ware vereinbarungsgemäß zu leistenden Anzahlung oder Sicherheit erhält. Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen – auch bei Zulieferanten von Fresenius – oder durch anderweitige unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände gleich welcher Art, wie z.B. Streik, Aussperrung, Aufruhr, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel entstehen, berechtigen den Käufer nicht, Aufträge zurückzuziehen. Die Lieferfrist verlängert sich jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen sind in diesem Fall ausgeschlossen. 

6 Eigentumsvorbehalt

Fresenius behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer Abweichendes wird ausdrücklich erklärt.

Der Käufer ist zu Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Käufer tritt hiermit an Fresenius zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Das Um- und Abfüllen oder Umverpacken der Ware, sowie deren Weiterverkauf im nicht original verpackten Zustand sind grundsätzlich nur durch Berechtigte (insbesondere gemäß AMG, MPG und GewO) mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung durch Fresenius gestattet.

Werden Erzeugnisse vom Käufer zusammen mit anderen, Fresenius nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des von Fresenius in Rechnung gestellten Wertes der Ware. Entsprechendes gilt für den Umfang der Abtretung einer etwa bestehenden Kontokorrentforderung des Käufers gegenüber seinem Abnehmer. Dem Käufer ist es nicht gestattet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eingriffe Dritter in Waren oder Fresenius sicherungshalber abgetretenen Forderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Interventionskosten trägt der Käufer.

Gerät der Käufer in Verzug oder treten bei ihm Gegebenheiten auf, die nach Auffassung von Fresenius die Gewährung eines Zahlungszieles nicht mehr rechtfertigen, so kann Fresenius die Rückgabe der Ware und die Erteilung aller Auskünfte zum Zwecke der Einziehung der Fresenius abgetretenen Forderungen verlangen. Bis zur Mitteilung dieses Widerrufes ist der Käufer berechtigt, die an Fresenius abgetretenen Forderungen einzuziehen. Falls der Wert von Sicherheiten den Wert der Kaufpreisforderungen zuzüglich 20% übersteigt, nimmt Fresenius auf Verlangen des Käufers insoweit Übertragung der Sicherheiten auf den Käufer vor, wobei Fresenius die Bestimmung darüber, welche Waren oder Forderungen an den Käufer übertragen werden, vorbehalten bleibt.

7 Besondere Pflichten für Betreiber von Medizinprodukten

Betreiber von Medizinprodukten haben sämtlichen Pflichten gemäß MPBV in der jeweils geltenden Fassung nachzukommen. Sie haben insbesondere für die vorgeschriebene Eingangsprüfung, Einweisung durch Medizinprodukteberater,  Instandhaltung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben, allenfalls wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen und messtechnische Kontrollen sowie für die Führung der allenfalls vorgeschriebenen Gerätedateien, Bestandverzeichnisse
und Implantatregister zu sorgen.

8 Rechte an Software

Die Rechte an sämtlichen von Fresenius vertriebenen Softwareprogrammen verbleiben im geistigen Eigentum von Fresenius. Fresenius räumt dem Käufer lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Betrieb der Software ein. Programme und Dokumentationen dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fresenius zugänglich gemacht werden. Ergänzend gelten die mit dem Softwareprogramm übermittelten Lizenz- und/oder Nutzungsbedingungen. 

9 Haftung und Gewährleistung

9.1 Haftungsbeschränkung
Fresenius haftet für Schäden (ausgenommen Personenschäden) nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Fresenius haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt ein Jahr.

9.2 Produkthaftung
Fresenius gilt bezüglich vertriebener Ware, die von Dritten inklusive anderen Gesellschaften des Fresenius-Konzerns hergestellt oder in den EWR importiert wurde, nicht als Hersteller iSd § 3 PHG, Ansprüche aus dem PHG sind an den am Produkt  bezeichneten Hersteller zu richten. Kann dieser nicht ausfindig gemacht werden, so wird Fresenius nach schriftlicher Anfrage diesen, den Importeur iSd § 1 Abs 1 Z 2 PHG oder diejenige Person, die Fresenius das Produkt geliefert hat, unverzüglich namhaft machen. Ein Regress nach § 12 PHG ist ausgeschlossen.

9.3 Beschränkte Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für im Zeitpunkt der Lieferung bestehende Mängel beträgt 12 Monate. Die Anwendbarkeit von § 924 Satz 2 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch und Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens ist ausgeschlossen, soweit der Käufer aufgetretene Mängel nicht binnen 14 Werktagen schriftlich angezeigt hat. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist ferner die Geltendmachung von Irrtum ausgeschlossen. Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach Ermessen von Fresenius entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben; eine Preisminderung ist ausgeschlossen.

Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die aus nicht von Fresenius bewirkter
Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von Fresenius angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind.

Die Gewährleistung bezieht sich weiters nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen
Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt Fresenius keine Gewähr.

Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Fresenius der Käufer selbst oder ein nicht von Fresenius ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rücksendungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Fresenius. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte.

10 Garantie

Alle bei ordnungsgemäßem Gebrauch innerhalb von 6 Monaten auftretenden Herstellungs- und Materialfehler werden von Fresenius kostenlos beseitigt. Ausgeschlossen sind Gebrechen an Verschließteilen, Fehler durch unsachgemäße Handhabung, unbefugtes Öffnen der Geräte; dies verwirkt den Garantieanspruch. Der Garantieanspruch muss schriftlich geltend gemacht werden. Der Ort der Reparatur oder Ersatzleistung wird von Fresenius bestimmt.

Die Transportkosten des Gerätes gehen zu Lasten des Käufers. Die Kosten für die Entsendung eines Monteurs gehen – sofern die Fahrt in den allgemeinen Servicedienst der Monteure von Fresenius eingeplant werden kann – zu Lasten von Fresenius. Bei vom Käufer terminlich gebundenen Reparaturarbeiten behält sich Fresenius die Verrechnung der Reisekosten vor. Für Teile, die Fresenius zugeliefert werden, oder für Anlagen, die von Fresenius nur vermittelt werden, richtet sich eine allfällige Garantieleistung nach den Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Wien. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien (Innere Stadt) ausschließlich zuständig. Der Vertrag und diese AGB unterliegen österreichischem Recht unter einvernehmlichem Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.

12 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

Fresenius Medical Care Austria GmbH
Lundenburgergasse 5
A-1210 Wien
Stand 13. Juli 2012